PRO ALLRAD Deutschland e. V.
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Rechtsgrundlage der Gewichtsbesteuerung ab 01.05.2005

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) wird zum 1.Mai 2005 nicht geändert. Es wurde zwar von einer Arbeitsgruppe der höchsten Finanzbehörde der Länder eine Erweiterung des §2 KraftStG erarbeitet, aber die Bundesländer konnten sich - warum auch immer - nicht auf die Verabschiedung der Gesetzesänderung einigen.

Die Rechtslage im KrafStG bleibt somit unverändert.

Zum einen gibt es weiterhin keine eigenständige Definition des "Personenkraftwagens" im KraftStG und damit bleibt die Definition des PKW im Verkehrsrecht verbindlich.

Zum anderen gelten weiterhin die Grundsätze der Fahrzeugbesteuerung nach "Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges".

Was sich hingegen ändert, ist die StVZO, in der Abs.6a des § 23 gestrichen wird.

Die Finanzministerien der Länder gehen davon aus, dass mit der Streichung von § 23 Abs. 6a StVZO automatisch die Rechtsgrundlage für die Gewichtsbesteuerung von Geländewagen entfällt und dass diese Fahrzeuge entsprechend nach Hubraum besteuert werden können.

Der § 23 Abs. 6a wird aber nicht einfach ersatzlos gestrichen, vielmehr wird er wohl im § 2 StVZO durch die Definition des PKW ersetzt, die schon seit Jahren für das deutsche Verkehrsrecht verbindlich und auch anzuwenden ist, da sie in den entsprechenden EU-Richtlinien verankert ist.

§ 2 Nr.11 (Entwurf StVZO)

Da sich ja nun die Rechtslage im KraftStG nicht ändert, bedeutet diese oder eine ähnliche Definition für die Finanzbehörden, dass ein als "PKW" zugelassenes Kraftfahrzeug auch als PKW in der EU - Richtlinie 70/156/EWG definiert sein muss, um ihn als PKW gemäß § 8 KraftStG nach Hubraum besteuern zu können.

Als Fahrzeuge der Klasse M1 (Personenkraftwagen) werden von der 70/156/EWG u. a. ausgewiesen:

Limousine (AA), Schräghecklimousine (AB), Kombilimousine (AC), Coupe (AD), Kabriolimousine (AE), Mehrzweckfahrzeug (AF), Krankenwagen (SC), Leichenwagen (SD) und Wohnmobile (SA)

Interessant an der 70/156/EWG ist, dass es bei den Mehrzweckfahrzeugen (AF) ebenfalls eine Grenzziehung zwischen PKW und "gilt nicht" bzw. "wird nicht angesehen" als PKW, gibt - exakt so, wie zuvor bei den "Kombinationskraftfahrzeuge" in dem (gestrichenen) § 23 Abs. 6a der StVZO.

Während der BFH im Fall des §23 Abs. 6a StVZO jedoch noch per Umkehrschluss festlegen musste, dass "Kombinationskraftfahrzeuge" über 2.8t keine PKW sind, ist dies im Bezug auf die 70/156/EWG unter Erfüllung von mehr als 136kg pro Sitzplatz/max. 7 Sitzplätze bei einem Mehrzweckfahrzeug AF nicht mehr notwendig.

Fakt ist, dass es sich aus der Definition des Mehrzweckfahrzeuges AF in der EU-Richtlinie 70/156/EWG ergibt, dass die Finanzbehörden AF Fahrzeuge, die verkehrsrechtlich nicht als PKW gelten, nicht als PKW nach Hubraum besteuern können, sondern als "anderes" Fahrzeug nach Gewicht besteuern müssen.

Natürlich sehen das die Finanzbehörden - zumindest nach außen hin - anders. Dabei ist der Versuch der Finanzministerien, die AF-Fahrzeuge per Erlass in die Hubraumbesteuerung einzubeziehen, schon als glatte Unverschämtheit dem Bürger gegenüber anzusehen.

Es stellt sich doch wohl berechtigt die Frage, warum überhaupt eine Arbeitsgruppe der höchsten Finanzbehörde der Länder gebildet wurde, wenn die "Problematik" mit den AF Fahrzeugen "so einfach" per Erlass geregelt werden kann.

Also entweder kann man per Erlass besteuern, dann hätte es keine Arbeitsgruppe geben müssen, oder aber, was viel wahrscheinlicher ist - es besteht die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung, dann funktioniert die Besteuerung per Erlass nicht.

Es besteht natürlich noch die theoretische Möglichkeit, dass diese bewusste Arbeitsgruppe nur als ABM-Stelle für unterbeschäftigte Mitarbeiter der Ministerien gedacht war, die dann mit der Aufgabe betreut war, unbenötigte Gesetzesentwürfe auszuarbeiten. Wer weiß - vielleicht bittet diesbezüglich mal jemand die Ministerien um Stellungnahme.

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