Rechtsgrundlage der Gewichtsbesteuerung ab 01.05.2005
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) wird zum 1.Mai 2005 nicht geändert. Es wurde zwar von einer Arbeitsgruppe
der höchsten Finanzbehörde der Länder eine Erweiterung des §2 KraftStG erarbeitet, aber die Bundesländer konnten
sich - warum auch immer - nicht auf die Verabschiedung der Gesetzesänderung einigen.
Die Rechtslage im KrafStG bleibt somit unverändert.
Zum einen gibt es weiterhin keine eigenständige Definition des "Personenkraftwagens" im KraftStG und damit bleibt
die Definition des PKW im Verkehrsrecht verbindlich.
Zum anderen gelten weiterhin die Grundsätze der Fahrzeugbesteuerung nach "Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges".
Was sich hingegen ändert, ist die StVZO, in der Abs.6a des § 23 gestrichen wird.
Die Finanzministerien der Länder gehen davon aus, dass mit der Streichung von § 23 Abs. 6a StVZO automatisch die
Rechtsgrundlage für die Gewichtsbesteuerung von Geländewagen entfällt und dass diese Fahrzeuge entsprechend nach
Hubraum besteuert werden können.
Der § 23 Abs. 6a wird aber nicht einfach ersatzlos gestrichen, vielmehr wird er wohl im § 2 StVZO durch die Definition
des PKW ersetzt, die schon seit Jahren für das deutsche Verkehrsrecht verbindlich und auch anzuwenden ist, da sie in den
entsprechenden EU-Richtlinien verankert ist.
§ 2 Nr.11 (Entwurf StVZO)
11. "Personenkraftwagen" (sind) Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die zur Beförderung von Personen
ausgelegt und gebaut und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz ausgestattet sind
(entsprechend Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Buchstaben A Nr. 1 und Buchstaben C Nr. 1 der
Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 (Abl. EG Nr. L 42 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 807/2003 Abl. EG Nr. L 122 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung); Anhang II meint
hierbei die Richtlinie 70/156/EWG
Da sich ja nun die Rechtslage im KraftStG nicht ändert, bedeutet diese oder eine ähnliche Definition für die
Finanzbehörden, dass ein als "PKW" zugelassenes Kraftfahrzeug auch als PKW in der EU - Richtlinie 70/156/EWG
definiert sein muss, um ihn als PKW gemäß § 8 KraftStG nach Hubraum besteuern zu können.
Als Fahrzeuge der Klasse M1 (Personenkraftwagen) werden von der 70/156/EWG u. a. ausgewiesen:
Limousine (AA), Schräghecklimousine (AB), Kombilimousine (AC), Coupe (AD), Kabriolimousine (AE),
Mehrzweckfahrzeug (AF), Krankenwagen (SC), Leichenwagen (SD) und Wohnmobile (SA)
Interessant an der 70/156/EWG ist, dass es bei den Mehrzweckfahrzeugen (AF) ebenfalls eine Grenzziehung
zwischen PKW und "gilt nicht" bzw. "wird nicht angesehen" als PKW, gibt - exakt so, wie zuvor bei den
"Kombinationskraftfahrzeuge" in dem (gestrichenen) § 23 Abs. 6a der StVZO.
Während der BFH im Fall des §23 Abs. 6a StVZO jedoch noch per Umkehrschluss festlegen musste, dass
"Kombinationskraftfahrzeuge" über 2.8t keine PKW sind, ist dies im Bezug auf die 70/156/EWG unter
Erfüllung von mehr als 136kg pro Sitzplatz/max. 7 Sitzplätze bei einem Mehrzweckfahrzeug AF nicht
mehr notwendig.
Fakt ist, dass es sich aus der Definition des Mehrzweckfahrzeuges AF in der EU-Richtlinie 70/156/EWG
ergibt, dass die Finanzbehörden AF Fahrzeuge, die verkehrsrechtlich nicht als PKW gelten, nicht als PKW nach
Hubraum besteuern können, sondern als "anderes" Fahrzeug nach Gewicht besteuern müssen.
Natürlich sehen das die Finanzbehörden - zumindest nach außen hin - anders. Dabei ist der Versuch der
Finanzministerien, die AF-Fahrzeuge per Erlass in die Hubraumbesteuerung einzubeziehen, schon als glatte
Unverschämtheit dem Bürger gegenüber anzusehen.
Es stellt sich doch wohl berechtigt die Frage, warum überhaupt eine Arbeitsgruppe der höchsten Finanzbehörde
der Länder gebildet wurde, wenn die "Problematik" mit den AF Fahrzeugen "so einfach" per Erlass geregelt werden kann.
Also entweder kann man per Erlass besteuern, dann hätte es keine Arbeitsgruppe geben müssen, oder aber, was viel
wahrscheinlicher ist - es besteht die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung, dann funktioniert die Besteuerung per
Erlass nicht.
Es besteht natürlich noch die theoretische Möglichkeit, dass diese bewusste Arbeitsgruppe nur als ABM-Stelle für
unterbeschäftigte Mitarbeiter der Ministerien gedacht war, die dann mit der Aufgabe betreut war, unbenötigte
Gesetzesentwürfe auszuarbeiten. Wer weiß - vielleicht bittet diesbezüglich mal jemand die Ministerien um Stellungnahme.